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Revisionen | Datum | Sicherheitsklasse | Verantwortliche Person | Zweck |
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V1.0 | 18.6.2021 | Vertraulich | Datenschutzbeauftragte | Erstellung |
V1.1 | 23.08.2021 | Intern | Sicherheitsbeauftragte | Auf die Confluence-Seite kopiert |
V1.1.1 | 18.08.2022 | Öffentlich | Datenschutzbeauftragte | Überprüfung und Rechtschreibkorrekturen |
V.2 | 07.11.2022 | Intern | H&H Anwaltskanzlei | Überprüfung nach deutschem Recht |
Richtlinienabschnitt | Personenbezogene Daten | Anwendbares Recht | Aufbewahrungsfrist | Rechtsgrundlage |
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2.1(d) | Alle persönlichen Kundenstammdaten | Sek. 6 g § 1 ISTG 2021 Deutschland; Sek. 8 Deutsches Geldwäschegesetz | Gemäss Abs. 6 g Par.-Nr. 1 ISTG 2021: Fünf (5) Jahre ab Schließung des Kundenkontos. Für die KYC-Daten beginnt diese Fünfjahresfrist mit dem Ende des Jahres, in dem das Vertragsverhältnis beendet wird. Sek. 8 § 4 Satz 1 GwG i.V.m. 8 § 1 GwG verlangt die Aufbewahrung folgender Unterlagen für fünf Jahre, sofern nicht andere gesetzliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten längere Aufbewahrungspflichten vorsehen (z. B. §§ 257 HGB, 147 AO): 1. die erhobenen Daten und Informationen die Erfüllung der Sorgfaltspflichten a) der Vertragspartner, der Vertragsparteien des Kaufgegenstandes im Sinne des § 11 Abs. 2 und ggf. der Vertretungspersonen und der wirtschaftlich Berechtigten der Vertragspartner oder den Vertragspartnern des Kaufgegenstandes, b) über Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, insbesondere Nachweise von Transaktionsunterlagen, soweit sie zur Untersuchung von Transaktionen erforderlich sein können, 2. ausreichende Informationen über die Durchführung und die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 2 und über die Eignung der aufgrund dieser Ergebnisse getroffenen Maßnahmen, 3. die Ergebnisse der Prüfung nach § 15 abs. 5 Nr. 1 und 4. die berücksichtigten Gründe und eine plausible Erläuterung des Bewertungsergebnisses für einen Sachverhalt im Zusammenhang mit der Meldepflicht nach § 43 Absatz 1. | Gesetzliche Verpflichtung |
2.1(b) | Buchhaltungsunterlagen | Artikel 163(5), Unternehmensgesetz, Kapitel 386, Gesetz von Malta | Zehn (10) Jahre ab Datum der letzten Eintragung | Gesetzliche Verpflichtung |
2.1(f) | Buchhaltungsunterlagen | Sek. § 257 HGB | Sechs (6) oder zehn (10) Jahre, je nach Art der Daten. Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren für bestimmte aufgezählte Dokumente und eine Aufbewahrungsfrist von sechs Jahren für alle geschäftlichen Dokumente Transaktionen. Sec. § 257 HGB bestimmt in Abs. 4 eine Aufbewahrungsfrist 1. von zehn Jahren für Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse gemäß § 325 Abs. 2a HGB, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie Arbeitsanweisungen und andere zu ihrem Verständnis erforderliche Organisationsunterlagen und von Kaufleuten aufzubewahrende Buchungsbelege nach § 238 Abs. 1 HGB; und 2. von sechs Jahren für Geschäftsbriefe, die bei der Gesellschaft eingegangen sind, und Geschäftsbriefe, die bei der Gesellschaft versandt wurden – wobei der Begriff „Geschäftsbriefe“ alle Unterlagen umfasst, die a geschäftsbezogene Transaktionen, also auch alle Transaktions- und Spielteilnahmelisten für alle Spielerkonten, fallen unter diese Frist; die mit dem Ende des Kalenderjahres beginnt, in dem die letzte Eintragung in das Handelsbuch erfolgt ist, das Inventar aufgestellt, die Eröffnungsbilanz oder der Jahresabschluss aufgestellt, der Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a HGB oder der Konzernabschluss aufgestellt, der Geschäftsbrief erhalten oder versendet oder der Buchungsbeleg erstellt | Gesetzliche Verpflichtung |
2.1(f) | Steuerinformationen (einschließlich Mehrwertsteuer) | Sek. 147 Abgabenordnung | Sechs (6) oder zehn (10) Jahre, je nach Art der Daten. Sec. 147 AO bestimmt in Abs. 3 gesendet. 1 eine Aufbewahrungsfrist 3. von zehn Jahren für Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die für deren Betriebsanweisung und sonstigen Organisationsunterlagen Verständnis, Buchungsbelege und Unterlagen gem. 15 Sek. 1 und Art. 163 des Unionszollkodex; und 4. von sechs Jahren für die bei der Gesellschaft eingegangenen Handels- oder Geschäftsbriefe und von der Gesellschaft versandte Vervielfältigungen von Handels- oder Geschäftsbriefen sowie für sonstige Unterlagen an soweit diese steuerlich relevant sind, es sei denn, andere Steuergesetze lassen kürzere Aufbewahrungsfristen zu – was weder bei der Sportwettensteuer noch bei der Umsatzsteuer der Fall ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in der die letzte Buchung vorgenommen wurde, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der erstellte Lagebericht, der erhaltene oder versendete Handels- oder Geschäftsbrief, der erstellte Buchungsbeleg, der vorgenommene Beleg oder der andere erstellte Dokumente | Gesetzliche Verpflichtung |
2.1(d) | Aufzeichnungen über den Selbstausschluss eines Spielers (für 24 Stunden durch die Verwendung der Paniktaste oder für einen langfristigen Zeitraum von mindestens drei Monaten) | Sek. 6 g § 1 ISTG 2021 Deutschland | Fünf (5) Jahre beginnend mit der Schließung des Spielerkontos | Gesetzliche Verpflichtung |
2.1(d) | Transaktionsdaten | Sek. 6 g § 1 ISTG 2021 Deutschland Abs. 8 § 4 GwG | Fünf (5) Jahre ab Schließung des Spielerkontos. Fünf (5) Jahre beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem die Daten erhoben wurden. Die Aufzeichnungen und sonstigen Belege sind jedoch spätestens nach Ablauf von zehn Jahren zu vernichten. | Gesetzliche Verpflichtung |
Spielteilnahmedaten | Sek. 6 g § 1 ISTG 2021 Deutschland | Fünf (5) Jahre beginnend mit der Schließung des Spielerkontos | Gesetzliche Verpflichtung | |
Daten zur sozialen Verantwortung | Sek. 6 g § 1 ISTG 2021 Deutschland | Fünf (5) Jahre beginnend mit der Schließung des Spielerkontos | Gesetzliche Verpflichtung | |
2.2(c) | Alle persönlichen Kundendaten | Sek. 195 ff. BGB | Mindestens drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsberechtigte von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen und der Person des Schuldners. Oder, im Fall des Deliktsrechts bis zu dreißig Jahren, beginnend mit der Begehung der unerlaubten Handlung, also dem Datum, an dem die schädigende Handlung eingetreten ist. Im Falle eines Urteils gegen oder zugunsten des Unternehmens für einen Zeitraum von dreißig Jahren ab Verkündung des Urteils. | |
3.1 | Alle persönlichen Kundendaten | Artikel 13(2)(d), Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Nebengesetz 373.01, maltesische Gesetze | Verlängerung auf maximal zehn (10) Jahre ab Schließung des Kundenkontos | Gesetzliche Verpflichtung |
3.2 | Alle persönlichen Kundendaten | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO | Streitdauer mit dem Kunden | Berechtigtes Interesse |